Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Der 1953 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Grenztruppen der DDR in das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum
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