LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2012
L 2 AS 192/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2581/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2012 (L 2 AS 192/09) - DRsp Nr. 2012/8681

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 192/09

DRsp Nr. 2012/8681

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der aus seiner Sicht zu Unrecht anspruchsmindernd berücksichtigten Einnahmen in Form des Überbrückungsgeldes für aus der Strafhaft Entlassene.

Der am 1973 geborene alleinstehende Kläger befand sich ab dem 6. Oktober 2005 zur Verbüßung einer Reststrafe in Haft.

Mit Schreiben vom 25. April 2006, bei der ARGE SGB II H: GmbH (Rechtsvorgängerin des Beklagten, zukünftig: ARGE) am 27. April 2006 eingegangen, bat der Kläger um einen Termin zur persönlichen Vorsprache, weil er erneut Arbeitslosengeld II ab dem 15. Mai 2006 beantragen wolle. Die ARGE schlug dem Kläger einen Termin für den 15. Mai 2006 um 14:30 Uhr vor.

Am Tag des Endes der Strafhaft und seiner Entlassung am 15. Mai 2006 zahlte die Justizvollzugsanstalt dem Kläger ein aus seinen Verdiensten während der Haft gebildetes Überbrückungsgeld in Höhe von 542,88 EUR bar aus.