Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern zustehenden Insolvenzgeldes.
Die Kläger waren jeweils ab dem 1. Mai 2004 als Kraftfahrer bei der O. V. - und D. GmbH in M. beschäftigt. Diese beschäftigte damals zahlreiche Kraftfahrer, die als Fahrer im Speditionsbetrieb tätig waren. Dabei wurden Speditionsaufträge auch für andere Speditionsgesellschaften (so die B. GmbH) ausgeführt, die mit der O. V. - und D. GmbH organisatorisch und wirtschaftlich verflochten waren. Gesellschafter und Geschäftsführer der O. V. - und D. GmbH waren zunächst die Herren M. S. und A. Sch ... Ab dem 1. November 2004 war nur noch Herr M. S. alleiniger Gesellschafter. Die Kläger kündigten jeweils selbst das Arbeitsverhältnis wegen bestehender Zahlungsschwierigkeiten bzw. der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt zum 30. September 2004. Ab Oktober 2004 waren die Kläger bei der M. GmbH beschäftigt, die den Betrieb der O. V. - und D. GmbH übernommen hatte.
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