Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die am ... 1983 geborene Klägerin nahm am 1. August 2000 eine Ausbildung zur Industriekauffrau auf, die sie am 17. August 2001 abbrach. Die Beklagte hob die hierfür erteilte Bewilligung von BAB ab dem 18. August 2001 auf.
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