LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 1 R 311/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau ? Urteil - S 14 R 99/07 ? 03.07.2009,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011 (L 1 R 311/09) - DRsp Nr. 2011/16185

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 311/09

DRsp Nr. 2011/16185

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 3. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 zutreffend berechnet hat.

Der ... 1928 geborene Kläger bezog als früherer Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) seit dem 1. Dezember 1975 eine Übergangsrente. Diese Rente fiel zum 31. Dezember 1993 weg. Das Wehrbereichsgebührnisamt VII erließ einen Überführungsbescheid vom 22. November 1994, der bestandskräftig wurde. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 1. Januar 1994. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid vom 21. April 1997 berücksichtigte das Wehrbereichsgebührnisamt VII die Rechtslage nach dem Änderungsgesetz vom 11. November 1996 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und stellte eine neue Entgeltbescheinigung aus.