Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem
Der am ... 1946 geborene Kläger war nach der Urkunde der Technischen Universität D. vom 27. Oktober 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Er war zunächst als Organisator im VEB M. Rechnen H., später umbenannt in VEB M. Rechnen H.-N. tätig. Dieser Betrieb firmierte ab dem 1. Januar 1976 als VEB Datenverarbeitungszentrum H ... Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger dort als Projektant tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
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