Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft im Berufungsverfahren noch die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte im Zeitraum vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 einen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.
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