Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ½ seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für seine Kinder S. B. und Se. B. ab dem September 1994.
Der Kläger ist Vater mehrerer Kinder und bezog zuletzt von der Beklagten nach dem Bescheid vom 4. August 1993 Kindergeld für seine Kinder Se. B. (geboren am 1988) und S. B. (geboren am 1990) in Höhe von insgesamt 480 DM monatlich unter Berücksichtigung der weiteren drei Kinder des Klägers (Erhöhung aufgrund des sog. Zählkindvorteils). Mit der Mutter der Kinder S. und Se. war der Kläger nicht verheiratet.
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