LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2012
L 2 AL 93/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 131/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2012 (L 2 AL 93/10) - DRsp Nr. 2012/15320

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 93/10

DRsp Nr. 2012/15320

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Unter dem 26. Februar 2006 stellte die in Sch. wohnende Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für eine zum 1. März 2006 beginnende und bis zum 31. Dezember 2006 befristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen - in Gifhorn (AOK). Mit einem Bescheid vom 29. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ab.

Während des noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses beantragte die Klägerin am 21. Dezember 2006 bei der Beklagten die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Weiterbeschäftigung bei der AOK unter Berücksichtigung einer arbeitstäglich zu fahrenden Hin- und Rückfahrt von insgesamt 138 km als Selbstfahrerin mit einem privaten Kraftfahrzeug.