Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg sowie die Bescheide des Beklagten vom 5. November 1993 und 26. November 2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin ab Januar 2007 einen Grad der Behinderung von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Behinderungsgrad der Klägerin umstritten.
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