Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. März 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1957 geborene Klägerin hat nach ihrer Schulausbildung (sieben Klassen) von Oktober 1972 bis Dezember 1973 eine Teilfacharbeiterausbildung als Abfüllerin in einer Brauerei und im Rahmen eines Qualifizierungsvertrages nach einem Facharbeiterlehrgang im Juni 1984 eine Berufsausbildung zum Transport- und Lagerfacharbeiter abgeschlossen. Sie war als Abfüllerin, Lagerarbeiterin und im Anschluss an die Qualifizierung als Kantinenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist seit Beendigung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von 1992 bis 1995 (im Industrierückbau) arbeitslos und bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II.
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