Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Juli 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 2005 sowie vom 9. Mai 2005 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld bereits ab dem 13. Mai 2005 in gesetzlicher Höhe ohne Minderung der Anspruchsdauer unter Anrechnung des für denselben Zeitraum gezahlten Arbeitslosengelds II zu gewähren.
Die Beklagte hat ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 1. April bis 23. Juni 2005.
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