LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 2 AL 94/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 235/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 2 AL 94/09) - DRsp Nr. 2012/10356

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 94/09

DRsp Nr. 2012/10356

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe an den Kläger.

Der am ... 1968 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Fleischer. Er meldete sich bei der Beklagten am 5. März 2004 arbeitslos und gab an, durchgehend vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2004 bei der Sparhandels-Aktiengesellschaft zunächst als Bezirksleiter und seit ... 1998 als Gebietsfachberater Fleisch/Wurst tätig gewesen zu sein. Hierbei erzielte er zuletzt (seit Januar 2004) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.350,00 EUR brutto monatlich. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 341,95 EUR wöchentlich. Ab dem 20. August 2004 übte er eine Nebenbeschäftigung als Küchenhilfe in einer Gaststätte aus und erzielte dabei Einkünfte in Höhe von unter 100,00 EUR monatlich.