LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 2 AL 42/08
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 94/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 2 AL 42/08) - DRsp Nr. 2012/15319

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 42/08

DRsp Nr. 2012/15319

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der am 1980 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 26. Juli 2004 eine Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton beim M. R. (M.) in L ... Im Anschluss daran war der Kläger arbeitslos. Er meldete sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 27. Juli 2004 Alg für die Dauer von 360 Tagen mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 119,91 EUR.