LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 2 AL 37/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 737/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 2 AL 37/07) - DRsp Nr. 2012/19157

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 37/07

DRsp Nr. 2012/19157

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) für den Arbeitnehmer R. C. und die Erstattung der genannten Leistungen in Höhe von 9.240 Euro.

Mit Vertrag vom 13. Mai 2002 gründeten der Kläger und Frau B. C. mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 50 % die R. W. GbR (im Folgenden: RW GbR). Mit dem Gründungsvertrag bestimmten sie die Zeugen R. C. und J. D. zu Geschäftsführern der RW GbR. Der Kläger meldete am 23. Mai 2002 bei der Stadt M. ein Gewerbe an, das die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und die Durchführung von Seminaren zum Sport zum Gegenstand haben sollte.

Der Herr R. C. war seit dem Jahr 2001 arbeitslos und bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe.