LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 2 AL 21/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 10/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 2 AL 21/09) - DRsp Nr. 2012/15318

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 21/09

DRsp Nr. 2012/15318

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die an die Klägerin gezahlte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 2. Mai 2003 bis 26. Oktober 2003 zurückzufordern.

Die am 1974 geborene Klägerin war vom 27. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 als kaufmännische Angestellte tätig. Ab dem 1. Januar 2002 bezog sie bis zum 26. Dezember 2002 Arbeitslosengeld (Alg). Im Anschluss daran bewilligte ihr die Beklagte vom 27. Dezember 2002 bis 26. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 bewilligte sie ab dem 1. Januar 2003 Alhi zunächst in Höhe von 19,52 EUR täglich (Leistungsgruppe B, erhöhter Leistungsatz) was sie ab dem 17. Januar 2003 auf die Leistungshöhe von 18,42 EUR täglich abänderte (Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungsatz nach Wechsel der Steuerklasse).