LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 1 R 351/08
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 582/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 1 R 351/08) - DRsp Nr. 2012/8688

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 1 R 351/08

DRsp Nr. 2012/8688

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers ein weiterer Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.

Dem am ... 1950 geborenen Kläger wurde im Februar 1975 durch die Ingenieurhochschule M. die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 wie folgt beruflich tätig:

01. März 1975 bis zum 28. Februar 1978: Fertigungstechnologe beim VEB Büromaschinenwerk S ...

01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983: Projektant bei dem VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H ...

01. Januar 1984 bis zum 31. Juli 1987: Projektant bei dem VEB Gummiwerke B. - Standort H ...

01. August 1987 bis zum 15. Januar 1988: Leitprojektant bei dem VEB Synthesewerk S ...

16. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990: wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter bei dem VEB Rationalisierung Elektro- und Stahlbau H ...