LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 1 R 181/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 328/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 1 R 181/08) - DRsp Nr. 2012/20031

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 1 R 181/08

DRsp Nr. 2012/20031

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am ... 1960 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen B. vom Juli 1987 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Als Ingenieur war er bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Chemie, Betrieb Projektierung und Technologie Halle (im Folgenden: VEB BMK Chemie Betr. PT) beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger seit dem 01. April 1982. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.