LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 1 R 137/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 154/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012 (L 1 R 137/09) - DRsp Nr. 2012/8684

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 1 R 137/09

DRsp Nr. 2012/8684

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger vom 01. Januar 1992 bis zum 02. Dezember 2004 als selbständiger Zahnarzt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Der am ... 1963 geborene Kläger war - nach vorheriger abhängiger Beschäftigung - ab dem 26. Juni 1991 als selbständiger Zahnarzt in eigener Niederlassung im Beitrittsgebiet tätig und entrichtete Beiträge zum Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete er bis zum 25. Juni 1991, danach nicht mehr.