LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2012
L 1 R 154/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 232/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2012 (L 1 R 154/09) - DRsp Nr. 2012/9207

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 1 R 154/09

DRsp Nr. 2012/9207

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 07. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am 1947 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft M. vom Juli 1980 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung Wärmetechnik zu führen. Mit dieser Qualifikation war er beim VEB Gebäudewirtschaft W. als Abteilungsleiter W., ab 1981 als Abteilungsleiter F. sowie ab 1982 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Abteilungsleiter W. tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger vom 01. März 1986 bis zum 30. Juni 1990. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.