LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2012
L 6 U 28/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 45/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2012 (L 6 U 28/08) - DRsp Nr. 2012/9205

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 6 U 28/08

DRsp Nr. 2012/9205

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Arbeitsunfall des Klägers vom 1. Dezember 1998 andauernde Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule hinterlassen hat.

Der Kläger betrieb als Meister des Schlosser- und Schmiedehandwerks eine Bauschlosserei und war in dieser Tätigkeit versichert. Unter dem 20. Dezember 1998 zeigte er der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden durchgehend "Beklagte") an, er habe am 1. Dezember 1998 um 17.10 Uhr den Gewerbehof der Gemeindeverwaltung H. verlassen wollen und sei beim Verlassen des Büros auf der Außentreppe ausgerutscht. Dabei habe ihn seine Ehefrau begleitet. Bei dem Vorgang habe er sich Knie, Ellenbogen, die Schulter links und Halswirbel verstaucht.