LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.2012
L 6 U 81/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 167/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.2012 (L 6 U 81/09) - DRsp Nr. 2012/10079

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 6 U 81/09

DRsp Nr. 2012/10079

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger ein Arbeitsunfall mit näher benannten Krankheitsfolgen eingetreten ist.

Der damals knapp 50jährige Kläger war seit Anfang April 2007 als Kraftfahrer bei einem Transportdienst beschäftigt. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 3. Mai 2007 des Chefarztes der unfallchirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in H., Prof. Dr. Dr. H., erschien der Kläger am 21. April 2007 um 21.14 Uhr in der dortigen Unfallambulanz. Er habe angegeben, er habe sich am Vortag um 21.45 Uhr verletzt. Nach weiteren Unterlagen der Klinik datiert die Mitteilung, dies sei geschehen, als er mit dem Fahrrad Bauutensilien geholt habe und das Rad auf losem Untergrund weggerutscht sei, vom 1. Mai 2007. Die Ärzte diagnostizierten eine Absprengung des Os triquetrum. Unter dem 21. April 2007 hatte der Arzt Dr. H. im B. als Mitteilung des Klägers aufgenommen, er sei gestern mit dem Rad gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen.