LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.04.2011
L 2 AL 95/06
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 835/03

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.04.2011 (L 2 AL 95/06) - DRsp Nr. 2012/2735

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 95/06

DRsp Nr. 2012/2735

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I. firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS).

Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S. teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.