LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.10.2010
L 7 SB 24/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 219/09

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.10.2010 (L 7 SB 24/10) - DRsp Nr. 2011/11118

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen L 7 SB 24/10

DRsp Nr. 2011/11118

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50.

Der Beklagte stellte auf Antrag des am ... 1953 geborenen Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2002 einen Grad der Behinderung von 40 fest. Am 15. Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung dieser Feststellung sowie vorsorglich die Neufeststellung des Behinderungsgrades. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2009 den Antrag auf Neufeststellung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er nach weiterer medizinischer Sachaufklärung mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde gemäß Vermerk vom 9. Juli 2009 abgesendet und ging am 10. Juli 2009 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.