LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2012
L 1 R 313/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 570/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2012 (L 1 R 313/10) - DRsp Nr. 2012/12338

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen L 1 R 313/10

DRsp Nr. 2012/12338

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch umstritten, ob zugunsten des Klägers bei der Berechnung seiner Rente 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind.

Der am ... 1943 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 30. Mai 1962 eine Schulausbildung und vom 03. März 1963 bis zum 01. Dezember 1964 eine Hochschulausbildung. Für die Zeit vom 01. Januar 1963 bis zum 02. März 1963 wurden für ihn Pflichtbeiträge entrichtet.