LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2012
L 1 R 21/10
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 745/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2012 (L 1 R 21/10) - DRsp Nr. 2012/19154

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen L 1 R 21/10

DRsp Nr. 2012/19154

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte von dem Kläger Pflichtbeitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1.629,34 Euro nacherheben darf.

Der am ... 1943 geborene Kläger, der zuletzt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung war, erhielt von der Beklagten ab dem 01. Dezember 2002 zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom 21. Mai 2003) und ab dem 01. Dezember 2003 auf der Grundlage des Bescheides vom 09. Juli 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach diesem Bescheid erhielt er monatliche Zuschüsse zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Höhe dieser Zuschüsse regelte die Beklagte mit Bescheid vom 08. März 2004 ab dem 01. April 2004 neu.