Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch, ob bei dem Kläger eine Nervenerkrankung im Bereich beider Ellenbogen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2106 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2106) anzuerkennen und ihm deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu gewähren ist.
Der 1953 geborene Kläger arbeitete von 1967 bis 1971 als Werkshelfer im Chemiekombinat B. und danach bis 1974 als Eisenflechter im Betonwerk M ... Anschließend war er als Möbelträger und nach einer entsprechenden Ausbildung seit 1982 als Berufskraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit bei verschiedenen Transportunternehmen bis Dezember 1997 tätig. Seither ist er ohne Arbeit.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|