LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012
L 5 AS 67/08
Fundstellen:
NZS 2012, 676
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 90315/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012 (L 5 AS 67/08) - DRsp Nr. 2012/10967

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 67/08

DRsp Nr. 2012/10967

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2008 wird abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5. September 2005 für die Zeit vom 6. bis 24. August 2005 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2.674,23 EUR gefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 11% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum vom 6. August 2005 bis Januar 2006.