LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012
L 5 AS 128/08
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 791/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012 (L 5 AS 128/08) - DRsp Nr. 2012/19151

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 128/08

DRsp Nr. 2012/19151

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Aufhebung einer Leistungsbewilligung wegen des nachträglichen Zuflusses von Einkommen und die damit einhergehende Rückforderung ausgezahlter Leistungen.

Die Klägerin bezog mit ihrer am ... 1998 geborenen Tochter von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juni 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 579,85 EUR; dabei entfielen auf die Tochter 18,44 EUR als Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 1. August 2006 nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf, was sie im Rahmen der Beantragung von Einstiegsgeld am 8. August 2006 mitteilte. Das Nettogehalt betrug in den Monaten August bis Dezember 2006 jeweils 1.075,02 EUR. Das Gehalt für den Monat August wurde der Klägerin am 31. August 2006 auf ihrem Girokonto gutgeschrieben. Die SGB II -Leistungen für die Monate August und September 2006 gingen in voller Höhe ebenfalls auf diesem Konto ein.