LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.04.2013
L 3 R 289/12
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 229/11

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.04.2013 (L 3 R 289/12) - DRsp Nr. 2013/16434

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 3 R 289/12

DRsp Nr. 2013/16434

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von 3.024,41 EUR.

Der am ... 1968 geborene Kläger bezieht von der Beklagten ausweislich des Bescheides vom 27. September 2000 seit dem 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit gem. § 302b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 wandte sich die Beklagte an den Kläger wegen der teilweisen Aufhebung der Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund erzielten Hinzuverdienstes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 und der Erstattung überzahlter Rente. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (Az.: S 3 R 859/09) anhängig.