LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.03.2012
L 3 R 260/10
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 657/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.03.2012 (L 3 R 260/10) - DRsp Nr. 2012/10963

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 260/10

DRsp Nr. 2012/10963

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Versicherungspflicht des Klägers in der Sozialversicherung für seine Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei.

Für die mit Sitz in H. geführte Steuerberaterkanzlei "L. H. Steuerberater" wurde von der Beklagten im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 durchgeführt. Dabei ergaben sich nach dem Protokoll über die am 8. November 2006 durchgeführte Schlussbesprechung nur geringfügige Beanstandungen. Unter dem 14. November 2006 teilte der am ... 1930 geborene Beigeladene, der als zugelassener Steuerberater Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist, der Beklagten seine Auffassung zur Umsetzung des Ergebnisses der Betriebsprüfung unter dem Briefkopf "Diplom-Kaufmann L. H. Steuerberater/Landwirtschaftliche Buchstelle" mit. Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, hinsichtlich der Versicherungspflicht bzw. -freiheit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei - die nur bis 2001 als versicherungspflichtig der Rentenversicherung gemeldet worden war - ergehe ein gesonderter Bescheid.