LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.02.2012
L 8 SO 1/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 83/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.02.2012 (L 8 SO 1/10) - DRsp Nr. 2012/8682

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 1/10

DRsp Nr. 2012/8682

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die für die Leistungsberechtigte S. B. (im Weiteren: Lb.) in der Zeit vom 22. September 2003 bis zum 31. Oktober 2005 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 43.656,25 EUR zu erstatten.

Die am ... 1968 geborene Lb. ist verheiratet und Mutter zweier am ... 1992 und ... 1993 geborener Kinder. Seit ihrem 16. Lebensjahr ist sie häufig, auch längerfristig, psychiatrisch untergebracht gewesen. Von April 1999 bis Mai 2001 befand sie sich entweder in stationärer Krankenhausbehandlung oder in einem Heim. Danach hielt sie sich bis zur nächsten Heimunterbringung vom 27. Mai bis zum 30. November 2002 im Lebenszentrum R. in B. - unterbrochen durch stationäre Behandlungen - auf. Der Landkreis (LK) O., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, bewilligte für die Lb. insoweit Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten im Lebenszentrum R. (Bescheide vom 18. Juni 2002 und vom 26. November 2002).