Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen höheren Grad der Behinderung als 70 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und H (Hilflosigkeit) beanspruchen kann.
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