LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2011
L 5 AS 318/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 93/09

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2011 (L 5 AS 318/09) - DRsp Nr. 2012/19146

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 318/09

DRsp Nr. 2012/19146

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung und Rückforderung von erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2008. Streitig ist insbesondere, ob eine Einkommensteuererstattung als Einkommen anzurechnen ist.

Die am ... 1953 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden im streitigen Zeitraum in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie von dem Altmarkkreis S. erbracht. Die Klägerin war vom 18. Juni bis 14. Dezember 2007 befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Das Einkommen führte zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Im Anschluss erhielt die Klägerin wieder Leistungen nach dem SGB II.

In Ihren Weiterzahlungsanträgen vom 27. November 2007 und 24. April 2008 gab die Klägerin als sonstiges Vermögen eine erwartete Steuerrückerstattung i.H.v. ca. 1.000,00 EUR an. Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 bewilligte die Agentur für Arbeit G. Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 i.H.v. 347,00 EUR/Monat für Juni und i.H.v. 351,00 EUR/Monat ab Juli 2008.