LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2012
L 5 AS 97/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 4359/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2012 (L 5 AS 97/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/19174

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 97/12 NZB

DRsp Nr. 2012/19174

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg, das seine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten zurückgewiesen hat.

Der am ... 1971 geborene Kläger bewohnte in den Monaten Februar und März 2009 ein Zimmer im Schwesternwohnheim des Evangelischen Diakonissenkrankenhauses in K., für das er eine monatliche Pauschalmiete in Höhe von 350 EUR/Monat entrichtete. Der Beklagte hatte ihm aufgrund seines Leistungsantrags vom 4. Februar 2009 für die Zeit vom 4. Februar bis 31. Juli 2009 mit Bescheid vom 13. Februar 2009 vorläufige sowie mit Bescheid vom 27. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. März 2009 endgültige Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bewilligt. Er hatte monatlich eine Regelleistung in Höhe von 351 EUR und für Februar und März 2009 die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 329,02 EUR berücksichtigt.