LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2011
L 6 U 10/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 79/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2011 (L 6 U 10/11 B) - DRsp Nr. 2013/573

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 6 U 10/11 B

DRsp Nr. 2013/573

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem erstrebt er die Zahlung einer Verletztenrente.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls vom 17. April 2008 über den 16. Mai 2008 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Verletzung der Rotatorenmanschette sowie schlaganfallbedingte Paresen im rechten Arm und Bein als Unfallfolgen geltend gemacht hatte, wies die Beklagte mit am 25. Mai 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 als unbegründet zurück.

Am 23. Juni 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) M. Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Außerdem hat er beantragt, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren PKH zu gewähren und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.