LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.02.2012
L 5 AS 421/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1705/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.02.2012 (L 5 AS 421/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/7779

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 421/11 NZB

DRsp Nr. 2012/7779

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtzulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2011. Dieses hat ihre Klage gegen die Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Februar bis Juli 2011 abgewiesen.

Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II hatten die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Oktober 2010 eine Steuererstattung in Höhe von 1.094,11 EUR erhalten. Der Beklagte hatte schon in dem bis Januar 2011 laufenden Bewilligungsabschnitt die Einkommensteuererstattung monatlich zu 1/12 als Einkommen angerechnet.

Auf den Weiterzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. Februar und 30. März 2011 Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2011 und legte dabei als Einkommen der Kläger wiederum eine monatliche Steuerersparnis i.H.v. 91,18 EUR als Einkommen zugrunde. Den Widerspruch der Kläger, wonach sie das Geld verbraucht hätten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 zurück.