Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2011 abgeändert: Das gegen die Klägerin verhängte Ordnungsgeld wird auf 30,00 EUR herabgesetzt. Die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft und die Auferlegung der Tragung der durch das Nichterscheinen zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. November 2011 entstandenen Kosten werden aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,00 EUR und gegen die Auferlegung der durch ihr Nichterscheinen zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. November 2011 entstandenen Kosten.
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