LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2012
L 9 KA 13/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 63/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2012 (L 9 KA 13/11 B) - DRsp Nr. 2012/7777

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KA 13/11 B

DRsp Nr. 2012/7777

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 wird abgeändert und der Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Beteiligten hatten vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg über die Festsetzung eines Regresses für die Quartale I-IV/2003 i.H.v. insgesamt 12.230,28 EUR gestritten, von dem die Gebührennummern 39 und 50 betroffen waren und bei dem sich die Regresssumme nach HVM-Korrektur (1.033,51 EUR) auf 11.196,77 EUR reduziert hatte. In ihrer Klageschrift vom 25. März 2008 hatten die Kläger angegeben, die Klage richte sich gegen den gesamten Regressbeschluss des Beklagten (vom 12. Dezember 2007), was sie im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 28. Mai 2008 nochmals als Ziel ihres Begehrens bezeichnet hatten (S. 1 und 5). Nach dem Erörterungstermin am 15. Juni 2011 hatten die Kläger ihre Klage mit Schreiben vom 6. Juli 2011 zurückgenommen.

Unter dem 2. August 2011 hat der Beklagte beantragt, den Streitwert auf 11.196,77 EUR festzusetzen. Die Kläger haben hierzu mit Schreiben vom 24. August 2011 erwidert, ihr Vortrag habe eigentlich nur die Gebührennummer 50 betroffen, sodass der Streitwert auf den hierauf entfallenen Kürzungsanteil zu begrenzen sei. Die Klage habe nur gegen den gesamten Beschluss erhoben werden können.