Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 wird abgeändert und der Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festgesetzt.
I. Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Beteiligten hatten vor dem Sozialgericht (
Unter dem 2. August 2011 hat der Beklagte beantragt, den Streitwert auf 11.196,77 EUR festzusetzen. Die Kläger haben hierzu mit Schreiben vom 24. August 2011 erwidert, ihr Vortrag habe eigentlich nur die Gebührennummer 50 betroffen, sodass der Streitwert auf den hierauf entfallenen Kürzungsanteil zu begrenzen sei. Die Klage habe nur gegen den gesamten Beschluss erhoben werden können.
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