Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners, mit dem im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 die ihm gewährten Leistungen um 30 % angesenkt worden sind.
Der Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 8. Juni 2010 u.a. für die Monate September bis Dezember 2010 Leistungen iHv 627,73 EUR bewilligt. Aufgrund einer Sanktion wurden bereits in den Monaten Juli und August 2010 um 71,80 EUR/Mt. geminderte Leistungen ausgezahlt.
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