LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.04.2012
L 6 U 36/12 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 87/05

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.04.2012 (L 6 U 36/12 B) - DRsp Nr. 2012/10081

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 6 U 36/12 B

DRsp Nr. 2012/10081

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. K. vom 28. September 2007 mit einem neuropsychologischen Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin V. vom 27. Juni 2007 und einem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten von Dr. M. vom 10. September 2007 werden auf die Landeskasse übernommen.

Die Landeskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin strebt die Übernahme von Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse an.

Die 1939 geborene Beschwerdeführerin zeigte Ende November 2004 bei der Beklagten an, sie leide seit 1998 an einer Parkinson-Erkrankung und führe dies auf täglichen Umgang mit Methanol im Rahmen einer 34-jährigen Tätigkeit in der chemischen Industrie zurück.