Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Leistungen iHv 132,00 EUR zurückfordert.
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