LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.01.2012
L 5 AS 494/10 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 52/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.01.2012 (L 5 AS 494/10 B) - DRsp Nr. 2012/7773

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 494/10 B

DRsp Nr. 2012/7773

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer begehren eine höhere Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 11 AS 3710/09 ER endete durch angenommenes Anerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer bereit. Auf deren Kostenfestsetzungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Mai 2010 den für außergerichtliche Kosten zu erstattenden Betrag auf 242,76 EUR fest. Die dagegen erhobene Erinnerung der Beschwerdeführer hat das Sozialgericht Magdeburg durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 12. November 2010 zurückgewiesen. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat der Kammervorsitzende gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig angesehen.