Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2010 (S 3 AS 2565/10 ER) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2010 (S 3 AS 3165/10 ER) wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 weitere Leistungen i.H.v. 343,53 EUR/Monat zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die Verfahren L 5 AS 444/10 B ER und S 3 AS 3165/10 ER zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Anträgen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von August bis September 2010 nicht sowie für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 nur teilweise entsprochen hat.
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