Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligen streiten über die Rechtsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehungen eines Bescheides des Antragsgegners.
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