LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.05.2012
L 5 AS 114/12 B ER
Fundstellen:
NZS 2012, 632
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 148/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.05.2012 (L 5 AS 114/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10971

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 114/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10971

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2012 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig an die Antragstellerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss für die Zeit vom 23. bis 31. Januar 2012 in Höhe von 168,83 EUR, für Februar 2012 in Höhe von 426,65 EUR, für März 2012 in Höhe von 444,44 EUR sowie für April 2012 in Höhe von 439,04 EUR zu erbringen.

Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die den Antragstellern entstandenen notwendigen Kosten hat der Antragsgegner zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über einen Anspruch der Antragstellerinnen gegen den Antragsgegner auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom 23. Januar bis 31. Juli 2012.