LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.02.2012
L 5 AS 232/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 931/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.02.2012 (L 5 AS 232/10 B ER) - DRsp Nr. 2012/7775

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 232/10 B ER

DRsp Nr. 2012/7775

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. April 2010 im einstweiligen Rechtsschutz- und im Prozesskostenhilfeverfahren werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 AS 232/10 B ER wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung eines Zuschusses iHv 1.000 EUR und eines Darlehens iHv 5.000 EUR als Leistung zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er wendet sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgerichts Magdeburg (SG).

Der 1960 geborene Antragsteller bezieht seit dem Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) im Dezember 2009 vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. November 2009 wurden ihm u.a. für Januar bis einschließlich April 2010 monatliche Leistungen iHv 671,98 EUR gewährt. Darin enthalten war ein befristeter Zuschlag nach 24 SGB II iHv 160 EUR.