LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.01.2012
L 8 SO 41/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 99/11 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.01.2012 (L 8 SO 41/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/3753

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 41/11 B ER

DRsp Nr. 2012/3753

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags, ihm Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, richtet, zurückgewiesen und, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug richtet, als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Der am ... 1943 geborene Ast., der Regelaltersrente (monatlich ab 1. August 2010 239,10 EUR, ab dem 1. Januar 2011 238,30 EUR) bezieht, erhielt Grundsicherungsleistungen bis zum 30. April 2010 in Höhe von zuletzt (Januar bis April 2010) 59,27 EUR monatlich.