Die vom Kläger verauslagten Kosten werden in Höhe von 626,48 EUR auf die Landeskasse übernommen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
I. Der Kläger begehrt die Übernahme der von ihm gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verauslagten Kosten.
Die Beteiligten hatten darüber gestritten, ob ein Arbeitsunfall auch eine Ruptur der rechten Supraspinatussehne des Klägers umfasst und ihm deshalb Verletztenrente zu gewähren ist. Nachdem dies von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 abgelehnt worden war, hatte das Sozialgericht (
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