Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt, ihr für ein erstinstanzliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. In der Sache geht es um die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011.
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